Denken Sie manchmal daran, wem Sie all das,
was Sie sich erarbeitet haben und was sonst
noch dazugekommen ist, selbst einmal vererben
wollen?
Ihre gesamte Lebensleistung kann dadurch zerstört werden, wenn Sie es unterlassen haben, eindeutige Erbregelungen zu treffen. Unzählige Familien und Freundschaften sind schon im Streit um die Erbschaft zerbrochen.
Wir möchten Ihnen mit den nachstehenden Informationen helfen, Vorsorge für den Ernstfall zu treffen.
Ein Todesfall in der Familie stellt die Hinterbliebenen vor eine große Zahl von Aufgaben und offenen Fragen. Wir helfen Ihnen in dieser schweren Situation dabei, dass die finanziellen Angelegenheiten ordnungsgemäß geregelt werden können.
Anzeigepflicht der Banken beim Tod eines Kunden
Banken sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls eine Meldung an das zuständige Finanzamt abzugeben. Die bei der Bank geführten Konten und Guthaben des Verstorbenen werden gemeldet, wenn die Vermögenswerte des Verstorbenen am Todestag (Tagesanfangssaldo) 5.000 EUR übersteigen, einschließlich aufgelaufener Zinsen bis zum Todestag.
Gleichzeitig erfolgt die Meldung für Konten, für die ein Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen wurde. Bei Gemeinschaftskonten wird das Gesamtguthaben, bei Wertpapierdepots der Kurswert zur Berechnung der Guthaben herangezogen.
Grundsätzlich beseht eine Meldepflicht, wenn Schließfächer vorhanden sind. Erben können eine Durchschrift dieser Meldung erhalten.
Vollmachten & Beerdigungskosten
Es ist zu empfehlen, dass Kontoinhaber bereits zu Lebzeiten eine Verfügungsregelung für den Todesfall gegenüber der Bank erteilen.
Die häufigste Form der Vollmachtserteilung ist die "Vollmacht über den Tod hinaus" Sie ermöglicht schon zu Lebzeiten des Kontoinhabers Geldangelegenheiten zu regeln. Diese Vollmacht bleibt nach dem Tod des Kontoinhabers bestehen.
Bei einer 'Vollmacht für den Todesfall' darf der Bevollmächtigte erst nach erfolgter Legitimation und unter Vorlage der Sterbeurkunde über die Konten verfügen.
Erben haben jedoch die Möglichkeit, diese Vollmachten schriftlich zu widerrufen. Selbst der Widerspruch eines Erben einer Erbengemeinschaft reicht hierzu aus. Die Erben dürfen dann nur noch gemeinschaftlich Verfügungen über das Konto veranlassen.
Ohne entsprechende Vollmacht sind Verfügungen über Konten lediglich zum Zwecke der Begleichung von Beerdigungskosten zulässig. Allerdings muss hier eine ausdrückliche Weisung der legitimierten Erben vorliegen. Sind Erben nicht bekannt oder nur schwer zu ermitteln, können die Bestattungskosten nach Unterzeichnung einer Haftungserklärung auch durch einen Nichtbevollmächtigten vorgenommen werden, der für eine standesgemäße Beerdigung des Erblassers Sorge trägt.
Zu den Kosten gehören auch die Ausgaben für die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten, die Aufwendungen für das Grabmal sowie die Erstanlage der Grabstätte, Todesanzeigen und Danksagungen.
Belastung des Nachlasskontos
Grundsätzlich führt der Tod eines Kunden nicht zu einer Sperre des Kontos, bis die erbrechtlichen Verhältnisse geklärt sind.
Aufträge die der Verstorbene zu Lebzeiten erteilt hat, bleiben rechtlich wirksam. Hierbei handelt es sich um ausgestellte Schecks, Daueraufträge oder Überweisungen. Von legitimierten Erben können diese allerdings widerrufen werden.
Erblegitimation
Um sich als Erbe zu legitimieren, benötigen Sie entweder das Familienbuch, ein Testament mit Eröffnungsprotokoll oder einen Erbschein des zuständigen Nachlassgerichtes.
Testamentsvollstrecker & Nachlasspfleger
Ein Testamentsvollstrecker wird unmittelbar vom Erblasser durch Testament bzw. Erbvertrag benannt.
Er ist weder Vertreter des Erblassers noch Vertreter der Erben. Er hat die Stellung eines Treuhänders. Seine Aufgabe ist es, den Willen des Erblassers auszuführen. Im Interesse und zum Schutz der Erben sind ihm besondere Pflichten auferlegt.
Dazu gehört es, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, Auflagen und Vermächtnisse zu erfüllen, Nachlassforderungen einzuziehen und den Nachlass auf den oder die Erben zu verteilen.
Sind Erben nicht zu ermitteln kann seitens des Nachlassgerichtes eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Die Aufgaben des Nachlasspflegers sind, den Nachlass zu sichern und zu erhalten und unbekannte Erben zu ermitteln. Er ist gesetzlicher Vertreter des/der Erben und untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichtes.